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   BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68   

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BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68 (https://dejure.org/1969,1144)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1969 - III ZR 248/68 (https://dejure.org/1969,1144)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 (https://dejure.org/1969,1144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines Darlehens durch den Ehemann - Einstehen der Ehefrau als selbstschuldnerische Bürgin für die Erfüllung der Verbindlichkeiten - Entsprechende Anwendung des Abzahlungsgesetzes (AbzG) auf ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 701
  • MDR 1970, 573
  • DB 1970, 1123
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    In Fortführung der früheren Rechtsprechung hat der Senat in BGHZ 47, 253, 254 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] (vgl. BGHZ 47, 233, 237) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] ausgeführt: Die Bestimmungen in § 1 Abzahlungsgesetz, der lediglich von dem Verkauf beweglicher Sachen und von dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer handelt, sind im Verhältnis zwischen der Bank und dem Käufer nicht unmittelbar anwendbar; denn ihre Vereinbarungen haben eine Kreditgewährung und deren Sicherung zum Gegenstand.

    Als weiteres wesentliches Merkmal dafür, daß der Darlehensnehmer (Käufer) gegenüber dem Darlehensanspruch der Bank Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend machen kann, kann angesehen werden, daß zwischen der Bank und dem Verkäufer eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung besteht (BGHZ 47, 233, 235 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] und 241, 245), ohne daß jedoch dieser Umstand eine Voraussetzung für das Vorliegen eines "finanzierten Abzahlungskaufs" ist (Pagendarm a.a.O. S. 444).

    Das wäre allerdings nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB), sondern die Einrede der Arglist (§ 242 BGB); aber gerade um diese Einrede geht es, wenn der Käufer weitere Zahlungen an das Finanzierungsinstitut verweigern will (BGHZ 47, 233, 236 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] = WM 1967, 455 = NJW 1967, 1028; vgl. BGHZ 37, 94, 101) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    In Fortführung der früheren Rechtsprechung hat der Senat in BGHZ 47, 253, 254 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] (vgl. BGHZ 47, 233, 237) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] ausgeführt: Die Bestimmungen in § 1 Abzahlungsgesetz, der lediglich von dem Verkauf beweglicher Sachen und von dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer handelt, sind im Verhältnis zwischen der Bank und dem Käufer nicht unmittelbar anwendbar; denn ihre Vereinbarungen haben eine Kreditgewährung und deren Sicherung zum Gegenstand.

    Vorausgesetzt ist allerdings - so wird in BGHZ 47, 253, 255 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] weiter ausgeführt (vgl. zu dem gesamten Fragenkomplex auch Pagendarm in WM 1967, 434 ff) -, daß der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag Wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 2).

    Soll der Kreditvertrag nach den Regeln des Abzahlungsrechts abgewickelt werden, so ist Voraussetzung, daß die beiden rechtlich selbständigen Verträge, der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag, als eine wirtschaftlich auf ein Ziel ausgerichtete Einheit erscheinen oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen lassen (BGHZ 47, 253, 255 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] = WM 1967, 467 = NJW 1967, 1036).

  • BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51

    Abzahlungsgeschäfte

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu Stollen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] ; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .

    Vorausgesetzt ist allerdings - so wird in BGHZ 47, 253, 255 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] weiter ausgeführt (vgl. zu dem gesamten Fragenkomplex auch Pagendarm in WM 1967, 434 ff) -, daß der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag Wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 2).

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu Stollen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] ; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .

    Das wäre allerdings nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB), sondern die Einrede der Arglist (§ 242 BGB); aber gerade um diese Einrede geht es, wenn der Käufer weitere Zahlungen an das Finanzierungsinstitut verweigern will (BGHZ 47, 233, 236 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] = WM 1967, 455 = NJW 1967, 1028; vgl. BGHZ 37, 94, 101) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 124/53

    Anwendung des AbzG auf Darlehen des U an HV

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    Dieses Ziel, dem Käufer zum Erwerbe einer bestimmten beweglichen Sache gegen Teilzahlungen zu verhelfen, muß Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag derart innerlich miteinander verbinden, daß keiner der beiden Verträge ohne das Zustandekommen des anderen geschlossen worden wäre (BGH NJW 1954, 185, 187) [BGH 11.11.1953 - II ZR 124/53] oder jeder Vertrag seinen Sinn erst im Zusammenhang mit dem anderen erhält.
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu Stollen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] ; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .
  • BGH, 01.03.1962 - II ZR 70/60

    Zulässigkeit der Verbindung von Kündigung und Mahnung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    Insoweit geht die Revision richtig davon aus, daß in Rechtsprechung und Schrifttum eine Verpflichtung der durch Übereignung gesicherten Bank, im Konkurs des Möbelhändlers alle gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung der Möbel zu ergreifen, bejaht worden ist (OLG Köln JR 1960, 139; Erman BGB 4. Aufl. Vorbem. III B b vor § 1 AbzG), Das ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht des Sicherungsnehmers, die Interessen des Sicherungsgebers tunlichst zu berücksichtigen (BGH in WM 1962, 673).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    Bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil geht die Revision unter Hinweis auf die in BGHZ 47, 207 ff [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] (= NJW 1967, 1022 ff = WM 1967, 446 ff) veröffentlichten acht Entscheidungen des erkennenden Senats davon aus, der Kauf- und der Kreditvertrag hätten sich hier zu einer "wirtschaftlichen Einheit" mit dem Ziel ergänzt, den Beklagten den Kauf von Möbeln gegen Teilzahlung zu ermöglichen; es handele sich also um einen "finanzierten Abzahlungskauf", bei dem der Darlehensnehmer (Käufer) sich gegenüber dem Darlehensanspruch auf Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Kaufvertrages berufen dürfe.
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 243/64

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    Demnach gehörte es auch zu den Pflichten der Klägerin als Darlehensgeberin und Sicherungsnehmerin, im Konkurs des Verkäufers G., falls ihr dieser Konkurs bekannt war oder als Kreditinstitut bekannt sein mußte (vgl. hierzu auch BGHZ 47, 241, 245) [BGH 20.02.1967 - III ZR 243/64] , die Herausgabe der ihr übereigneten Einrichtungsgegenstände vom Konkursverwalter zu verlangen.
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Auszug aus BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68
    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu Stollen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] ; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .
  • BGH, 06.12.1979 - III ZR 46/78

    Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtmäßigkeit einer

    Der erkennende Senat hat für die Abwicklung eines Kreditvertrags (Darlehensvertrags) nach § 2 AbzG allerdings ausgesprochen, die abzahlungsrechtlichen Vorschriften griffen nur ein, wenn der Kaufgegenstand dem Kreditgeber übereignet worden sei (BGHZ 47, 253, 255; ferner Urteil vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 = NJW 1970, 701).
  • LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang;

    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 81/83

    Inhalt der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf

    Das steht jedoch einer Anwendung des Abzahlungsgesetzes jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kreditbetrag in erster Linie, überwiegend - hier zu rund 2/3 - der Kaufpreisfinanzierung dient (vgl.Senatsurteil vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 = WM 1970, 219, 220).
  • OLG Frankfurt, 18.06.1986 - 9 U 89/85
    In einem solchen Fall verliert das Geschäft seinen gewöhnlichen Charakter als Darlehensvertrag und wird Teilstück eines Abzahlungsgeschäfts (vgl. Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, Abzahlungsgesetz, Kommentar, § 9 Rdn. 76; BGH, NJW 1970, 701, 702).
  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

    Allerdings handelt es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Streithelferin nicht lediglich um die Einräumung eines Bankkredits, sondern um die Kreditierung des Kaufpreises im Rahmen eines sog. finanzierten Abzahlungskaufs (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 47, 253; BGH Urteil vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 = NJW 1970, 701 = LM AbzG § 6 Nr. 13 = WM 1970, 219).
  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68

    Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf - Anfechtung des

    Nimmt man hinzu, daß der Kreditvertrag auch noch von der Firma B. und der Lieferfirma der Maschinen als "Mitverpflichteten" unterschrieben worden ist, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier der Kreditvertrag darauf ausgerichtet war und zu dem ausgesprochenen Zweck abgeschlossen wurde, dem Antragsteller zu dem Erwerb ganz bestimmter Sachen von einer bestimmten Verkäuferfirma zu verhelfen, und daß dieses Ziel, auf das beide Verträge ausgerichtet waren, diese Verträge wirtschaftlich zu einer Einheit verband (vgl. dazu BGHZ 47, 253 ff; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 in NJW 1970, 701/3; Pagendarm in WM 1967, 434, 443; Hörter, "Der finanzierte Abzahlungskauf" S. 201 ff; Esser, "Das Verhältnis von Kaufvertrag und Darlehensvertrag" in der Festschrift für Kern (1968) S. 87, 101 ff).
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

    Beide Verträge sind damit Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts (Senatsurteile in BGHZ 47, 253, 255 ff; in NJW 1970, 701, 703; in NJW 1971, 2303 ff mit Anm. Löwe = JZ 1972, 51 ff mit Anm. König).
  • OLG Karlsruhe, 13.11.1986 - 2 WF 143/86
    Allenfalls der dort angegebenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW 1970, 701) läßt sich unter Umständen entnehmen, daß nach Ansicht des Gerichts für die Zulässigkeit dieser Beschwerde nur die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO zu beachten ist.
  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 72/68

    Zurückweisen einer Revision - Enge Verbindung zwischen Kaufvertrag und

    Nimmt man hinzu, daß der Kreditvertrag auch noch von der Firma B. als "Mitverpflichteten" unterschrieben worden ist, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier der Kreditvertrag darauf ausgerichtet war und zu dem ausgesprochenen Zweck abgeschlossen wurde, den Antragstellern zu dem Erwerb ganz bestimmter Sachen von einer bestimmten Verkäuferfirma zu verhelfen, und daß dieses Ziel, auf das beide Verträge ausgerichtet waren, diese Verträge wirtschaftlich zu einer Einheit verband (vgl. dazu BGHZ 47, 253 ff; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 in NJW 1970, 701/3; Pagendarm in WM 1967, 434, 443; Hörter, "Der finanzierte Abzahlungskauf" S. 201 ff; Esser, "Das Verhältnis von Kaufvertrag und Darlehensvertrag" in der Festschrift für Kern (1968) S. 87, 101 ff).
  • LG Augsburg, 10.11.1972 - 4 S 117/72

    Recht auf Befreiung vom Mietzins; Rechtliche Einheit von Mietvertrag und

    Im vorliegenden Fall, in dem der Mietvertrag und der Lebensmittellieferungsvertrag Wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden und sich zu einer solchen Einheit ergänzen, daß keiner der beiden Verträge ohne das Zustandekommen des anderen geschlossen worden wäre, gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze beim "finanzierten Abzahlungsgeschäft" (vgl. BGH in NJW 62, 1100; 67, 1028; 70, 701).
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